Mittwoch 16 Oktober 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Euro-Stahlbau GmbH & Co. KG

       1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für den Umfang unserer Lieferungen, Leistungen, Verkäufe, Werk-Werklieferungsverträge und sonstigen Aufträge (im Folgenden: Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wie ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Bestellers ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung unserseits Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.4 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

       2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote und Preise sind befristet. Ein Vertrag über unsere Leistungen kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung/Vertragsunterschrift zustande. Der Besteller ist 6 Wochen an seine Bestellung/Auftrag gebunden.

       3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Lieferungen erfolgen jeweils zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisen der zuletzt direkt oder indirekt veröffentlichten Preisinformationen oder der hierzu schriftlich vereinbarten abweichenden Preisvereinbarung. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und ausschließlich Transportversicherung ab unserem Werk zzgl. Der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport von Werkzeugen.

3.3 Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an uns vorzunehmen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont-, Wechsel-, und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückhaltungsrechte und Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgehaltenen Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

3.4 Nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung (auch Abschlagsrechnungen) tritt Zahlungsverzug des Kunden ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Ziffer 2 BGB). Verzugszinsen werden mit 8,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gem. § 1 Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz, mindestens jedoch mit 10% berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt und vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei uns überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden.

       4. Fristen für Lieferungen und Verzug

4.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Leistungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers wegen eines Lieferverzugs sind ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 9 (sonstige Haftung) bleibt unberührt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach furchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist zur Leistung bleibt unberührt.

4.4 Wird die Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Leistungsbereitschaft durch uns, oder mit dem Tag des fest vereinbarten Leistungstermins, die durch die Verzögerung uns entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags der Gegenstände der Leistungen, für jeden angefangenen Monat, insgesamt höchstens jedoch 5% berechnet. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und furchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag zu kündigen und entgangenen Gewinn und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

       5. Gefahrübergang, Entgegennahme und Abnahme

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

- Bei Lieferung am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme.

5.2 Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder die Abnahme durch von dem Besteller zu vertretenen Gründen verzögert oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

5.3 Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

5.4 Die Abnahme hat vereinbarungsgemäß und auf unser Verlangen auch förmlich zu erfolgen. Bei verspäteter Abnahme hat der Besteller uns sämtliche Verzugsschäden zu ersetzen.

       6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

6.1  Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • Freien Zugang zum Aufstell- oder Montageort;
  • ausreichenden Raum zur Aufbewahrung von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc.;
  • Vorhaltung aller für die Durchführung von Aufstell- oder Montagearbeiten benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen)
  • Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Aufstell- oder Montagestelle erforderlich sind.

6.2 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass sie Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- Montageplatz müssen geräumt sein.

6.3 Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

6.4 Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.5 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Besteller innerhalb von 10 Kalendertagen zu erklären. Sie gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen worden ist.

       7. Haftung für Mängel der Leistungen

7.1 Der Besteller hat Mängelrügen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich geltend zu machen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 7 Kalendertagen, ebenfalls durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Besteller den Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeits-, Material-, oder Konstruktionsfehler erbringt. Eigenschaftsbeschreibungen der Leistungen in Prospekten, Werbepreisungen, auch in Auftragsbestätigungen etc. stellen keine Garantieerklärungen (§ 444 BGB) dar.

7.2 Für Mängel der Leistung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Das Recht zur mangelfreien Nachlieferung bleibt uns jedoch vorbehalten. Uns ist zur Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Der Besteller ist erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch vor. Die Verpflichtung des Bestellers zur Mängelrüge in den in Ziff.7.1. genannten Fristen besteht nach jeder Nacherfüllung.

7.3 Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung von beweglichen Sachen verjähren in einem Jahr seit der Übergabe der Leistung, unbeschadet einer im Falle des Unternehmerrückgriffs geltenden längeren Verjährungsfrist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

7.4 Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.

7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns bzw. unsere Erfüllungsgehilfen im Falle einer mangelhaften Leistung sind ausgeschlossen. Ziffer 9 (Haftung) bleibt jedoch unberührt.

       8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen, von uns gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrenteigentumvorbehalt).

8.2 Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und an uns noch nicht voll bezahlten Gegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach Fristsetzung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe ohne Zurückbehaltungsrechte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich erklären.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden von jetzt an, in Höhe des Waren-/Leistungswertes an uns abgetreten.

8.5 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Bedingungen weiter zu verkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet sich der Besteller in finanziellen Schwierigkeiten und ist abzusehen, dass er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht regelmäßig und vereinbarungsgemäß nachkommen kann, so erlischt seine Befugnis, über den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand zu verfügen. Der Besteller darf dann über diese Leistungsgegenstände nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Einwilligungen verfügen.

8.6 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an uns ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es uns frei, Forderungen unmittelbar beim Abnehmer/Erwerber einzuziehen. Wir werden dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Wir können vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung an uns mitzuteilen. Wird der Leistungsgegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Leistungspreises als abgetreten.

8.7 Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Wertverhältnis der Vorbehaltsware zu der neuen Sache.

8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

8.9 Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.

       9. Sonstige Haftung

9.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen zu vertretender Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Garantiezusage oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

       10. Verpflichtungen und Haftung bei Bauleistungen

a) Der Besteller haftet für

  • seine Angaben über Baugrundbeschaffenheit, Grund- und Wasseranfall
  • die rechtzeitige, fachgerechte Erfüllung aller bauseitigen Leistungen
  • fahrlässigen, sorglosen Umgang mit unseren Baustelleneinrichtungen und angelieferten Materialien und dadurch auftretende Schäden
  • Schäden an unseren Gewerken oder Teilgewerken, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. mangelnde Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung der Gebrauchsanleitung usw.) Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht werden, der Besteller haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen
  • ordnungsgemäße Sicherung unserer Gewerke und Teilgewerke gegen Diebstahl und Fremdbeschädigungen
  • die von ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen und für die Art, Güte und Qualität der von ihm verwendeten Baustoffe.
  • Schäden, die dadurch eintreten, dass gem. den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringende Eigenleistung des Bestellers nicht rechtzeitig nach unseren Bauleistungen erfolgen und hierdurch (z.B. bei widrigen Witterungsverhältnissen und nicht geschlossenen Bauteilen) Schäden an Wänden, Dächern und sonstigen Bauteilen eintreten.

b) Der Besteller ist verpflichtet eine Bauleistungsversicherung mit Einschluss von Unternehmerleistungen abzuschließen.

c) Der Besteller ist verpflichtet auf eigene Kosten angelieferte Ware oder erbrachte Bauleistungen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

d) Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf dessen Kosten rechtzeitig durchzuführen.

       11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

11.1 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.

11.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Wechsel- und Scheckprozessen, der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

11.3 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.

Stand: 24.11.2014

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